Frequently Asked Questions – häufig gestellte Fragen


Auslieferungsverfahren

Was ist ein Auslieferungsverfahren?

Unter einem Auslieferungsverfahren versteht einen formalen Vorgang, bei dem ein Mensch von seinem momentan Aufenthaltsortes in das ersuchende Land ausgeliefert werden soll, da er dort vor ein Gericht gestellt werden oder eine bereits verhängte Strafe verbüßen soll.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Auslieferungsverfahren nach Deutschland und einem Auslieferungsverfahren aus Deutschland?

Ein sich im Ausland aufhaltender deutscher oder ausländischer Staatsbürger kann, wenn er im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, durch ein deutsches Auslieferungsbegehren in Auslieferungshaft geraten, welche je nach Haftbedingungen in diesem Land sowohl psychische, körperliche als auch finanzielle Folgen für die betroffene Person mit sich führen.

 

Andererseits begehren ausländische Staaten das Ausliefern von in Deutschland aufgegriffenen Personen, die in ersuchtem Staat straftätig geworden sind. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wird die betroffene Person teilweise mit Staaten und Rechtssystemen konfrontiert, deren Gesetze, Haftbedingungen und Justizverfahren von den Standards in Deutschland weit entfernt sind.

 

Wie ist die rechtliche Wertung der Auslieferung?

Einzuordnen ist das Auslieferungsrecht im Grenzgebiet zwischen Strafverfahrens-, Völker-, Straf-, und Verfassungsrecht.

 

Wie läuft ein Auslieferungsverfahren ab?

 

  1.  Einleitung durch das ausländische Auslieferungsersuchen, welches auf diplomatischem Weg über die Bundesregierung zum Minister der Justiz gelangt (§74 I IRG). In dem Rechtshilfeverkehr kann der Justizminister im Einverständnis mit dem Auswärtigen Amt die Auslieferungablehnen. Somit findet kein förmliches Auslieferungsverfahren statt. Sollte jedoch eine grundsätzliche Auslieferungsbreitschaft vorhanden sein, wird das Ersuchen an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Dieseermittelt den zu Ausliefernden.
  2. Die Auslieferungshaft kann zum Zwecke der Auslieferung angeordnet werden. Man versteht darunter, eine im IRG geregelte Maßnahme des um Auslieferung ersuchten Staates im gemeinschaftlichen Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung seines anderen Staates.
  3. Vernehmung des Angeklagten durch den Amtsrichter, wessen Aufgabe aus der Feststellung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Staatsangehörigkeit des Auszuliefernden sowie die Vernehmung über die Gründe, die der Betroffene gegen die Auslieferungeinzuwenden hat.Sollte der Fall eintreten, dass der Beschuldigte nicht die im Auslieferungshaftbefehl gesuchte Person ist oder der Haftbefehl ausgehoben oder außer Vollzug gesetzt wurde, darf er die Freilassung anordnen (§ 21 III IRG). Im Falle, dass der Auszuliefernde einer zu richterlichem Protokoll ergehenden unwiderrufbaren (vgl. § 41 III IRG) vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt, was der häufigste Fall ist, beantragt die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 IRG).
  4. Die gerichtliche Entscheidung des OLG

 

Gibt es Hindernisse für die Auslieferung?

 

Ja, die gibt es.

 

  1. Art. 16 Abs. 2 GG, grds. keine Auslieferung eigener Staatsangehöriger.
  2. § 7 IRG, bei Taten, denen ausschließlich eine Verletzung militärischer Pflichten zugrunde liegt.
  3. Art. 6EU-AuslÜbk, strafbare Handlungen aus dem Bereich des Steuer-, Devisen-, Zoll- und Abgabenrechts.
  4. Art. 6 Abs.1 IRG, das Auslieferungshindernis des politischen Delikts.
  5. Art. 6 Abs.2 IRG; § 3 Abs.2 EUAlÜbk, wenn die wohlbegründete Annahme besteht, dass die verfolgte Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen verfolgt, bestraft oder benachteiligt werden würde (hier ist insb. Art.16aAbs.1 GG Auslieferung Asylberechtigter) zu beachten.
  6. Art. 102 und Art. 2 Abs. 2 S.1 GG; § 8 IRG, bei konkret drohender Todesstrafe.
  7. Art. 3 EMRK, wenn aufgrund begründeter Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass Folter oder unmenschliche Behandlung während des dortigen Strafverfahrens oder im Strafvollzug drohen.
  8. Rückwirkungs- und Strafschärfungsverbot
  9. Konkurrierende Strafgerichtsbarkeit kann der Auslieferung entgegenstehen, wenn sich auf die Straftat, für die die Auslieferung ersucht wird, das eigene Strafrecht erstreckt. Zu beachten ist hier jedoch, dass der ersuchte Staat u.U. die verfolgte Person (für eine andere Straftat) auch vorrübergehend ausliefern kann, Art.19 EuAlÜbk.
  10. Die Auslieferung ist ausnahmslos unzulässig, wenn die Tat bereits nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist. Die Frage, ob die Auslieferung noch möglich ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates möglich ist, ist höchst umstritten.
  11. Art. 3, 6 EMRK iVm Art. 25 GG, wenn eine Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit des Verfolgten erfolgt, und hierbei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und eine angemessene Verteidigung verletzt worden ist.

 

 

Haftbefehl

Was ist ein Haftbefehl?

 

Ein Haftbefehl ist eine schriftliche Anordnung eines Gerichts einen Menschen in Haft zu nehmen.

 

Wer verhängt den Haftbefehl?

 

Der Freiheitsentzug, welcher länger als einen Tag dauert, muss richterlich angeordnet werden.

 

Wann wird ein Haftbefehl verhängt?

 

  1. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
  2. Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
  3. Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
  4. Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend. - (Zitat – § 127 StPO)

 

Was mache ich, wenn ein Haftbefehl gegen mich vorliegt?

 

Kontaktieren Sie unverzüglich Ihren Anwalt.

 

 

Strafbefehl

Was ist ein Strafbefehl?

 

Ein Strafbefehl ist die schriftliche Anordnung für ein Strafbefehlsverfahren, welches einem vereinfachten Verfahren zur Bewältigung der “leichten Kriminalität” dient. Die Besonderheit liegt darin, dass ohne eine mündliche Verhandlung eine rechtskräftige Verurteilung möglich ist. Somit ist diese Verfahren eine Entlastung für das Gericht und die Staatsanwaltschaft.

 

Bei welchen Fällen wird der Strafbefehl angewendet?

 

Hauptsächlich bei Verkehrsdelikten, wie zum Beispiel

 

  1. Trunkenheit am Steuer
  2. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  3. Fahren ohne Fahrerlaubnis

 

Aber auch bei Ladendiebstählen, leichter Körperverletzung, Fahren ohne Fahrschein in öffentlichen Verkehrsmitteln, Steuerhinterziehung, usw.

 

Welche Rechtsfolgen sind bei einem Strafbefehl zu erwarten?

 

  1. Geldstrafen
  2. Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB)
  3. Fahrverbot (§ 44 StGB)
  4. Verfall (§ 73 StGB)
  5. Einziehung (§ 74 StGB)
  6. Vernichtung (nur in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehen)
  7. Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB)
  8. Bekanntgabe der Verurteilung (z. B. § 183 Abs. 2, § 165, § 200 StGB)
  9. Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 OWiG)
  10. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), wenn die Sperre für die Wiedererteilung gemäß § 69a StGB nicht mehr als zwei Jahre beträgt.
  11. Absehen von Strafe (§ 60 StGB).
  12. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr

 

Kann gegen Jugendliche ein Strafbefehl verhängt werden?

 

Nein, jedoch ein so genanntes “vereinfachtes Jugendverfahren”. Bei welchem ein Urteil ohne Anklage möglich ist.

Bei Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) hingegen kann ein Strafbefehl verhängt werden, allerdings ohne eine Freiheitsstrafe als Rechtsfolge. Der Strafbefehl ist hier nur beim allgemeinen Strafrecht anzuwenden (§ 109 Abs. 2, § 79 Abs. 1 JGG). Zuständig hierfür ist ein Jugendrichter.

 

 

Haft

Was versteht man unter Haft?

 

Als Haft wird ein Freiheitsentzug aufgrund eines Haftbefehls bezeichnet. Die am häufigsten vertretene Form von Haft ist die Strafvollstreckung (Strafhaft).

 

Was versteht man unter Ordnungshaft?

 

Die Ordnungshaft wird verhängt, sollte jemand gegen eine richterliche Anordnung verstoßen oder in einer gerichtlichen Verhandlung stören. Des Weiteren kann diese Art der Haft auch bei Eidverweigerung oder Versäumnis anberaumt werden.

 

Üblich sind eine Strafe zwischen einem Tag, und bei Mehrfachverstoß, bis zu zwei Jahre Ordnungshaft.

 

Was versteht man unter Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe?

 

Der durch einen Strafprozess angeordnete Freiheitsentzug wird als Freiheitsstrafe oder auch Strafhaft bezeichnet.

 

Ist es bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe gekommen, welche der Verurteilte nicht zahlen kann oder möchte, so kann eine Ersatzfreiheitsstrafe anberaumt werden.

 

Was versteht man unter Untersuchungshaft?

 

Die Untersuchungshaft wird angeordnet, wenn bei einem dringend Tatverdächtiger in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen.

 

 

Hauptverhandlung

Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?

 

  1. Feststellung der Anwesenheit der an der Hauptverhandlung notwendig Beteiligten
  2. Bei Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht hat der Vorsitzende Richter nun die zur Urteilsfindung berufenen Personen zu benennen
  3. Belehrung der Zeugen sowie der Sachverständigen
  4. Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal
  5. Verlesung der Angaben zur Person des Angeklagten
  6. Verlesung der Anklageschrift
  7. Der Angeklagte wird über seine Verteidigungsmöglichkeiten belehrt
  8. Vernehmung des Angeklagten zur Strafsache
  9. Beginn der Beweisaufnahme
  10. Nach Abschließung der Beweisaufnahme Stellungnahme des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft
  11. Letztes Wort des Angeklagten
  12. Urteilsberatung
  13. Urteilsverkündung